Überprüfen Sie hier, ob Ihr Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 KrWG) braucht.
Bedarfs-Check: für Staplerhändler, Arbeitsbühnenvermietungen, Werkstätten, Baumärkte, Batteriehändler, Batteriehersteller, Elektrofirmen, Elektrohandel etc.: Klicken Sie einfach die Fragen und Aussagen an, die auf Sie und Ihr Unternehmen zutreffen. Nach dem Absenden, erfahren Sie sofort, ob Sie sehr wahrscheinlich einen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 KrWG) benötigen oder nicht.
Dies sind nur wenige Varianten, es gibt aber noch viele andere betriebliche und behördliche Gründe und Schwerpunkte, dass Sie gesetzlich verpflichtet einen Abfallbeauftragten zu bestellen.
Braucht Ihr Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten (§ 8 GbV)
Bedarfs-Check: für Staplerhändler, Arbeitsbühnenvermietungen, Werkstätten, Baumärkte, Batteriehändler, Batteriehersteller, Elektrofirmen, Elektrohandel etc.: Klicken Sie einfach die Fragen und Aussagen an, die auf Sie und Ihr Unternehmen zutreffen. Nach dem Absenden, erfahren Sie sofort, ob Sie sehr wahrscheinlich einen Gefahrgutbeauftragten (§ 8 GbV) benötigen oder nicht.
Beispiele für Gefahrgut sind:
- Batterien, Lithium etc.
- gefährliche Abfälle* (Batterien, Lithium, Altöl, ölhaltige Betriebsmittel, Batteriesäure, Farben, Lacke, Lösemittelgemische, Inhalte aus Ölabscheider etc.)
- Gegenstände oder Stoffe mit Kennzeichnung für Gefahr (Öl, Batterien, Farben, Lacke, Lösungsmittel etc.)
Um welche Menge es sich je nach Stoff handelt, steht dabei konkret in der ADR Tabelle im Kapitel 3.2. Dies sind nur wenige Varianten, es gibt aber noch viele andere betriebliche und behördliche Gründe und Schwerpunkte, dass Sie gesetzlich verpflichtet einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen.