Diese zusätzliche Ausrüstung zur (StVZO/StVO) benötigt man bei Transporten unter 1000-Punkten/Handwerkerregelung (ADR 1.1.3.6)
Umweltmappe/Bordmappe:
Beförderungspapiere (u.a. Unfallbericht, schriftliche Weisung, etc.) Platz für alle gesetzlich geforderten Dokumente.
Viele Vordrucke bereits enthalten:
Abfallbegleitschein, Übernahmeschein, Anzeigen nach §53 – §54, Sicherheitsdatenblätter, Erklärungen u.v.m
- Warnweste: nach DIN EN ISO 20471
- Feuerlöscher: mindestens 2 kg ABC-Pulver, Mindestanforderung gem. ADR Kapitel 8.1.4.1
Für bestimmte Gefahrgutklassen ist nach ADR Kapitel 8.1.5.3 eine zusätzliche Umweltschutzausrüstung gefordert! Diese Anforderung betrifft feste und flüssige Stoffe der ADR-Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9.
Deshalb weiterer gesetzlich geforderter Inhalt:
- Kanalabdeckung: mindestens: 100 x 100 cm groß (zur Abdeckung des Standardgully 90 cm)
- Bindemittel (für Öl und Säure)
- 2 x A Tafeln (für den Transport von Abfall)
- Schaufel
- Handleuchte nach ADR (einsatzfertig inkl. Batterien)
- PVC Spezialhandschuhe (säurebeständig)
Unsere ADR-Koffer sind als Auffangbehälter gem. ADR 8.1.5.3 zugelassen!